Ausschüttung 2008
Die Ausschüttung für das Geschäftsjahr 2006/2007 in Höhe von 2,05 EUR je Anteil erfolgte am 09. Januar 2008. Der steuerfreie Anteil der Ausschüttung betrug 57,83%.
Die ausgeschütteten Erträge 2006/2007 werden steuerlich wie folgt behandelt:
Für Anteile im Privatvermögen in € | Für Anteile im Betriebsvermögen in € | |
Ausschüttung je Anteil | 2,0500 | 2,0500 |
davon steuerfrei | ||
- Ausschüttung aus Vortrag | 0,0609 | 0,0609 |
- Veräußerungsgewinne | 0,0033 | 0,0000 |
- Steuerfreie Dividenden (§3 Nr. 40 EStG; 50 %) | 0,0000 | 0,0000 |
- Steuerfreie Erträge nach Doppelbesteuerungabkommen(1) | 0,7620 | 0,7620 |
- Substanzauskehrungen (Bauzinsen) | 0,0138 | 0,0138 |
Steuerfrei insgesamt | 0,8400 | 0,8367 |
Steuerpflichtige ausgeschüttete Erträge(2) | 0,8644 | 0,0677 |
Zinsabschlagsteuerpflichtiger Teil der ausgeschütteten Erträge(3) | 0,8644 | 0,8644 |
Zinsabschlagsteuer bei Depotverwahrung 30% zzgl. 5,5% Solidaritätszuschlag | 0,2736 | 0,2736 |
1) Der aus dem Ausland zufließende, aufgrund von Doppelbesteuerungsabkommen (Freistellungsmethode) im Inland nicht nochmals zu versteuernde Ertrag unterliegt dem Progressionsvorbehalt. Progressionsvorbehalt bedeutet, dass die steuerfreien Einkünfte bei Festsetzung des individuellen Steuersatzes, der auf die steuerpflichtigen Einkünfte des jeweiligen Anlegers anzusetzen ist, zu berücksichtigen sind. Die nach dem Doppelbesteuerungsabkommen mit den Niederlanden und Frankreich steuerbefreiten Einkünfte werden für Zwecke des Progressionsvorbehaltes gem. § 32b EStG nach steuerlichen Grundsätzen ermittelt.
2) Der Unterschied zwischen der Ausschüttung pro Anteil und der Summe aus steuerfreien und steuerpflichtigen Erträgen resultiert im Wesentlichen aus steuerlichen Abschreibungen der Immobilien des Sondervermögens. Die Abschreibung mindert die steuerliche Bemessungsgrundlage, was faktisch zu einem steuerfreien Anteil der Ausschüttung führt.
3) In die Bemessungsgrundlage für die Zinsabschlagsteuer sind die nach Doppelbesteuerungsabkommen steuerfreien Erträge ab Geltung des InvStG nicht mehr mit einzubeziehen.