Ausschüttung 2012
Ausschüttung
Die Ausschüttung* für das Geschäftsjahr 2010/2011 in Höhe von 2,30 EUR je Anteil erfolgt am 11. Januar 2012. Der steuerfreie Anteil der Ausschüttung beträgt ca. 62,80%.
Die ausgeschütteten Erträge 2010/2011 werden steuerlich wie folgt behandelt:
Privatanleger in € | Betrieblicher Anleger in € | |
Ausschüttung je Anteil | 2,3000 | 2,3000 |
davon steuerfrei | ||
- Ausschüttung aus Vortrag | 0,0548 | 0,0548 |
- Veräußerungsgewinne | 0,0000 | 0,0000 |
- Steuerfreie Dividenden (§3 Nr. 40 EStG bzw. Teileinkünfteverfahren)** | 0,0000 | 0,0564 |
- Steuerfreie Erträge nach Doppelbesteuerungabkommen*** | 0,1451 | 0,1451 |
- Substanzauskehrungen (z.B. Bauzinsen) | 0,0314 | 0,0314 |
Steuerfrei insgesamt | 0,2313 | 0,2877 |
Steuerpflichtige ausgeschüttete Erträge**** | 0,8953 | 0,8388 |
Kapitalertragsteuerpflichtiger Teil der ausgeschütteten Erträge***** | 0,8953 | 0,8953 |
Kapitalertragsteuer bei Depotverwahrung 25% zzgl. 5,5% Solidaritätszuschlag | 0,2361 | 0,2361 |
*) Die Berechnung beruht auf Angaben der externen Steuerberatung der TMW Pramerica Property Investment GmbH. Für die Richtigkeit der Berechnung wird keine Haftung übernommen. Bei Rückfragen bitten wir Sie, Ihren jeweiligen Steuerberater zu kontaktieren.
**) Bei Privatanlegern sind die Dividenden voll steuerpflichtig und bei betrieblichen Anlegern zu 40% steuerfrei.
***) Der aus dem Ausland zufließende, aufgrund von Doppelbesteuerungsabkommen (Freistellungsmethode) im Inland nicht nochmals zu versteuernde Ertrag kann grundsätzlich steuerfrei vereinnahmt werden. Gehören die ausgeschütteten Erträge aus einem Investmentanteil nicht zu den Einkünften aus Kapitalvermögen, ist in bestimmten Fällen ein besonderer Steuersatz anzuwenden. Dieser Steuersatz ergibt sich dadurch, dass bei der Berechnung der Einkommensteuer das nach § 32a des Einkommensteuergesetzes zu versteuernde Einkommen um die aufgrund von Doppelbesteuerungsabkommen (Freistellungsmethode) befreiten Einkünfte vermehrt oder vermindert wird, wobei die darin enthaltenen außerordentlichen Einkünfte mit einem Fünftel zu berücksichtigen sind. Vorliegend ist nach den Regelungen des Jahressteuergesetzes 2010 dieser besondere Steuersatz nur auf die Erträge aus sogenannten Drittländern anzuwenden. Unter Drittländern sind Länder zu verstehen, die weder der EU noch dem EWR angehören. Im Geschäftsjahr 2010/2011 wurden Mieterträge aus Drittländern (Japan, Kanada und USA) erzielt. Auf diese ist der besondere Steuersatz nach § 32b Abs. 1a des Einkommensteuergesetzes anzuwenden. Auf die ebenfalls erzielten Mieterträge aus Frankreich, Großbritannien und den Niederlanden ist der besondere Steuersatz nicht anzuwenden.
****) Der Unterschied zwischen der Ausschüttung pro Anteil und der Summe aus steuerfreien und steuerpflichtigen Erträgen resultiert z.B. aus steuerlichen Abschreibungen der Immobilien des Sonder-vermögens. Die Abschreibung mindert die steuerliche Bemessungsgrundlage, was faktisch zu einem steuerfreien Anteil der Ausschüttung führt. Bei Privatanlegern ist der steuerpflichtige Betrag höher, da die Dividenden voll steuerpflichtig sind.
*****) In die Bemessungsgrundlage für die Kapitalertragsteuer sind die nach Doppelbesteuerungsabkommen steuerfreien Erträge ab Geltung des InvStG nicht mehr mit einzubeziehen.
Wir weisen darauf hin, dass bei den Anlegern neben den oben aufgeführten „steuerpflichtigen ausgeschütteten Erträgen“ in Höhe von EUR 0,8953 je Anteil im Privatvermögen (EUR 0,8388 je Anteil im Betriebsvermögen) auch bestimmte vom Fonds einbehaltene Erträge steuerpflichtig sind. Diese betragen EUR 0,0272 je Anteil im Privatvermögen (EUR 0,0256 je Anteil im Betriebsvermögen), so dass sich insgesamt steuerpflichtige Erträge in Höhe von EUR 0,9225 im Privatvermögen und EUR 0,8644 im Betriebsvermögen ergeben.
Zu Beachten: ggf. Berücksichtigung von Kirchensteuer und erteiltem Freistellungsauftrag.
Berechnung der Abgeltungsteuer sowie Gutschrift auf dem Konto für einen Anteil des Sondervermögens im Privatvermögen
Steuerpflichtig (gesamt) | 0,9225 EUR |
KESt. [ 25% auf "Steuerpflichtig (gesamt)"] | ./. 0,2306 EUR |
Anrechenbare Quellensteuer | + 0,0167 EUR |
Zwischensumme | ./. 0,2139 EUR |
Solidaritätszuschlag (5,5% auf "Zwischensumme") | ./. 0,0118 EUR |
Summe einzubehaltende Steuer | ./. 0,2257 EUR |
damit Gutschrift auf Konto | 2,0743 EUR |